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   ArbG Wiesbaden, 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08   

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ArbG Wiesbaden, 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08 (https://dejure.org/2009,61759)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08 (https://dejure.org/2009,61759)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 20. August 2009 - 5 Ca 3821/08 (https://dejure.org/2009,61759)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 07.09.2010 - 12 Sa 1679/09

    Auskunftsanspruch im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes - Hilfstätigkeiten als

    - 5 Ca 3821/08 - abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08 - die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.08.2009 - 5 Ca 3821/08 - die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr auf dem zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juni 2006 bis April 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 2. ihr auf dem zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind nur geringfügig beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -, in den Monaten Januar 2007 bis April 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 3. für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen: zu Ziff. 1 : EUR 137.310,00, zu Ziff. 2 : EUR 2.875,00, insgesamt EUR 140.185,00.

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